4. Juli 2019 / Aktuell

Gerichtsentscheidung UGOS ./. Bilster Berg Anspruch auf Vergütungen bestehen grundsätzlich

Gerichtsentscheidung berücksichtigt Formfehler, sieht aber erbrachte Leistungen

Gerichtsentscheidung UGOS Bilster Berg

Anspruch auf Vergütungen bestehen grundsätzlich
 
Gerichtsentscheidung berücksichtigt Formfehler, sieht aber erbrachte Leistungen
Bad Driburg.Am heutigen Donnerstag verkündete das Oberlandesgericht Hamm eine Entscheidung im seit 2014 andauernden Rechtsstreit zwischen dem Bad Driburger Unternehmen Unternehmensgruppe Graf von Oeynhausen-Sierstorpff GmbH & Co. KG Holding (UGOS) und der Bilster Berg Drive Resort GmbH & Co. KG. Das Gericht hat nun entschieden, dass der UGOS die gezahlten Leistungen aufgrund des fehlerhaften Vertrages formal nicht zustehen.
 
„Die Frage, ob die UGOS für die Errichtung der Test- und Präsentationsstrecke am Bilster Berg Leistungen erbracht hat, die zu vergüten sind, steht in dem Berufungsverfahren gar nicht mehr im Streit“, erläutert Hasso Werk, Anwalt der UGOS. „Tatsache ist, dass auch das OLG Hamm davon ausgeht, dass jenseits dieser sehr komplizierten rechtlichen Problematik der UGOS natürlich für die unbestrittene Leistung, die Strecke entwickelt zu haben, eine Vergütung zusteht.“ Aufgrund des mangelnden Vertrags müsse der Umfang dieser Vergütung nun durch Sachverständige ermittelt werden.
 
Der Gerichtsstreit begründet sich auf einem vertraglichen Formfehler. Auf dieser Basis verlangen die Betreiber des Bilster Bergs sämtliche an Initiator und Entwickler Marcus Graf von Oeynhausen-Sierstorpff gezahlten Leistungsvergütungen zurück. Auf Seiten der Betreibergesellschaft gehe man davon aus, dass Marcus Graf von Oeynhausen-Sierstorpff, der bis 2014 auch Geschäftsführer der Gesellschaft war, seit 2002 auf eigene Rechnung und ohne Erwartung einer Vergütung mehrerer tausend Arbeitsstunden gearbeitet habe.
 
Hans-Jürgen von Glasenapp, bis heute Geschäftsführer der Bilster Berg Drive Resort GmbH & Co. KG, hatte die aus dem fehlerhaften Vertrag resultierenden Vergütungen jeweils abgezeichnet und freigegeben, bestreitet aber, von dem Vertrag gewusst zu haben. „Da von Glasenapp seit 2006 die Projektentwicklung,damals noch als Angestellter derUGOS,mit geleitet hat, wollte dies wohl nicht einmal das Gericht glauben,zumal es gegenteilige Aussagen eines Rechtsanwaltes und eines Steuerberaters gibt“, führt der Anwalt aus. Gegen von Glasenapp wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen uneidlicher Falschaussage vor Gericht eingeleitet. Das Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens ist noch offen, wird aber auf den weiteren Verlauf des UGOS-Prozesses Auswirkungen haben.

 

Quelle: UGOS
 

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