17. Juli 2026 / Aktuell

Jobben neben dem Studium

Wichtige Grenzen für Arbeitgebende und Studierende im Kreis Höxter

 BU1: Auch im Kreis Höxter bessern viele Studierende in den Semesterferien ihr Einkommen auf. Foto: AOK/colourbox/hfr.

 

BU1: Auch im Kreis Höxter bessern viele Studierende in den Semesterferien ihr Einkommen auf. Foto: AOK/colourbox/hfr.

BU2: Dauert ein studentischer Job nicht länger als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, führt er in der Regel nicht zur Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Foto: AOK/colourbox/hfr.

Für viele Studierende im Kreis Höxter sind die Semesterferien eine willkommene Gelegenheit, um durch einen Job Geld zu verdienen. Dabei sollten Arbeitgebende und Studierende Folgendes beachten: Dauert die Beschäftigung nicht länger als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, handelt es sich in der Regel um eine kurzfristige Beschäftigung und die Studierenden bleiben versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. „Es werden alle Beschäftigungen des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt, und das unabhängig davon, wie viel Geld Studierende dabei verdienen und wie viele Stunden sie pro Woche arbeiten“, sagt AOK-ServiceregionsleiterMatthias Wehmhöner.

Wenn sich die Beschäftigung jedoch verlängert und die bisher kurzfristige Tätigkeit nun länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr andauert, müssen ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Überschreitung Beiträge in die Rentenkasse gezahlt werden. Was am Ende der Beschäftigung auf dem eigenen Konto bleibt und ob für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden muss, hängt von weiteren Faktoren ab.

Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden dann fällig, wenn der Job nicht ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt wird und die Wochenarbeitszeit der Beschäftigung mehr als 20 Stunden beträgt. Keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind dagegen zu zahlen, wenn alle befristeten Beschäftigungen zusammen nicht mehr als 26 Wochen oder 182 Kalendertage im Jahr ausgeübt werden. Dabei werden alle befristeten Jobs im Laufe eines Jahres, zurückgerechnet vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung, mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils mehr als 20 Stunden berücksichtigt. Folge: Die Beschäftigung, mit der die Grenze überschritten wird, ist dann komplett sozialversicherungspflichtig.

„Sind Studierende über die Eltern, den Ehepartner oder die Ehepartnerin familienversichert und üben sie lediglich eine kurzfristige Beschäftigung in den Semesterferien aus, bleibt die kostenfreie Familienversicherung bestehen. Bei Studierenden, die nicht ausschließlich kurzfristig beschäftigt sind, bei denen aber das Studium weiterhin im Vordergrund steht (Werkstudentenprivileg), ist die maßgebende Gesamteinkommensgrenze für die kostenfreie Familienversicherung zu beachten. Diese liegt in diesem Jahr bei monatlich 565 Euro. Wird diese Grenze überschritten, kommt möglicherweise eine Versicherung in der studentischen Krankenversicherung in Betracht“, so Wehmhöner.

Weitere Informationen rund ums Studium und zur Krankenversicherung während der Semesterferien gibt es in jedem AOK-Kundencenter oder online unter aok.de/nw Stichwort ‚Krankenversicherung für Studierende‘.

Quelle. Jörg Lewe - Spezialist Presse Serviceregion - AOK NordWest

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