29. März 2020 / Aktuell

Nützliche Links zur Soforthilfe und anderen Hilfsangeboten Stand 29.03.2020

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Nützliche Links zur Soforthilfe und anderen Hilfsangeboten Stand 29.03.2020

Link zur Soforthilfe, online seit dem 27.03.2020, Beantragung bis 30.04.2020 möglich, teilweise Überlastung der Server. Im Regelfall kommt relativ zeitnah eine Bestätigung des Eingangs mit entsprechenden Hinweisen. Beispiel s. unten:

https://soforthilfe-corona.nrw.de/lip/form/display.do?%24context=5867A60E558D264366D8

Zusätzliche Infos zur Beantragung:

https://www.unser-bad-driburg.de/news/aktuell/nrw-soforthilfe-2020-fuer-selbststaendige---beantragung-ab-kommenden-freitag

Weitere Links über die Gesellschaft für Wirtschaftsförderung im Kreis Höxter:

https://www.gfwhoexter.de/index.html

Weitere Links über die Stadtverwaltung Bad Driburg

http://www.bad-driburg.de/de/rathaus/mitteilungen-der-verwaltung/Coronavirus.php

Wortlaut des Bescheides zur Soforthilfe:

Bescheid

(Billigkeitszuschuss)
Soforthilfeprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen („NRW-Soforthilfe 2020“) gemäß § 53 Landeshaushaltsordnung (LHO) i. V. m. dem Bundesprogramm „Soforthilfen für Kleinstunternehmer und Soloselbständige“

Ihr Antrag vom XX.3.2020
Sehr geehrte Damen und Herren,

1. Bewilligung
Auf Ihren o. g. Antrag bewillige ich gemäß § 53 LHO i. V. m. dem Programm zur Gewährung von Soforthilfen aus dem Bundesprogramm „Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbständige“ und dem ergänzenden Landesprogramm „NRW-Soforthilfe 2020“ eine Soforthilfe i. H. v. XXXXXXX €

(in Worten: XXXXXXXX Euro)

als einmalige Pauschale.
Diese wird überwiesen auf die von Ihnen angegebene Bankverbindung (IBAN XXXXXXXXXX bei der XXXX). Bei der Soforthilfe handelt es sich um eine Kleinbeihilfe gemäß der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020").

2. Aufrechnungsverbot

Für die bewilligte Soforthilfe gilt ein direktes Verrechnungs- beziehungsweise Aufrechnungsverbot mit bereits bestehende Kreditlinien beim jeweiligen Kreditinstitut. Bei Überweisung der Soforthilfe darf es nicht zu einer zwangsläufigen Bedienung bereits bestehender Kontokorrentforderungen oder sonstiger Zins- und Tilgungsforderungen kommen. Die bewilligte Soforthilfe muss vollumfänglich zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten wirtschaftlichen Engpässe genutzt werden. Ihnen als Empfänger/-in obliegt die Entscheidung, welche Forderungen mit höchster Relevanz für die Existenzsicherung ausgestattet sind (bspw. Mietforderungen, Lieferantenforderungen) und daher vorrangig durch den Zuschuss bedient werden sollen.
3. Zweckbindung

Die Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbstständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie als Einmalzahlung für drei Monate.
Die Soforthilfe dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 1. März 2020 in Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem 1. März 2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe.

II. Nebenbestimmungen

Die Soforthilfe wird unter folgenden Nebenbestimmungen gewährt:

Dem Bescheid liegt eine Anzahl von XX Vollzeitäquivalenten zugrunde.
Grundlage und Bestandteil des Bescheides ist Ihr Antrag vom XX.3.2020.
Sollten Sie am Ende des dreimonatigen Bewilligungszeitraums feststellen, dass diese Finanzhilfe höher ist als Ihr Umsatzausfall abzüglich eventuell eingesparter Kosten (z.B. Mietminderung) und Sie die Mittel nicht (vollständig) zur Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz bzw. Ausgleich Ihres Liquiditätsengpasses benötigen, sind die zu viel gezahlten Mittel auf das Konto der Landeskasse IBAN DE59 3005 0000 0016 8351 5 unter Angabe des Aktenzeichens zurückzuzahlen.
[ersatzweise Hinweis auf Homepage soforthilfe-corona.nrw.de]

Der zurück erstattete Betrag ist nicht steuerpflichtig.
Die Finanzhilfe ist zurückzuerstatten, wenn der Bescheid aufgrund
falscher oder unvollständiger Angaben erteilt wurde oder Entschädigungsleistungen, Versicherungsleistungen und/oder andere Fördermaßnahmen einzeln und/oder zusammen zu einer Überkompensation führen. Darlehen sind von einer Anrechnung ausgenommen.

In diesem Fall ist die gewährte Soforthilfe vom Eintritt der Überkompensation an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinsatz nach § 247 BGB jährlich nach Maßgabe des § 49a Abs. 3 VwVfG NRW zu verzinsen.
Ich behalte mir im Einzelfall eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe vor.
In diesem Fall ist die Bewilligungsbehörde berech-igt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Soforthilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Bewilligungsbehörde, Ihr zuständiges Finanzamt, der Landesrechnungshof NRW sowie die nachgeordneten Behörden (vgl. § 91 LHO), der Bundesrechnungshof,
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die Europäische Kommission sind ebenfalls berechtigt, Prüfungen vorzunehmen.
Alle relevanten Unterlagen sind 10 Jahre lang ab der Gewährung dieser Soforthilfe (Datum dieses Bescheides) aufzubewahren.
Sie versichern mit Erhalt des Bescheids und der ausgezahlten Mittel in o. g. Höhe auf Ihrem Konto, dass die im vorgelegten Antrag einschließlich der Anlagen gemachten Angaben vollständig und richtig sind und verpflichten sich, jede Änderung in den gemachten Angaben unverzüglich bei der Bewilligungsbehörde anzuzeigen.
Der Nachweis der Verwendung der Soforthilfe erfolgt unter Zuhilfenahme des Vordrucks im Internet auf https://www.soforthilfe--corona.nrw.de bei Ihrem zuständigen Finanzamt und ist der nächsten Steuererklärung beizufügen. Dazugehörige Unterlagen sind vorzuhalten, jedoch nicht mitzusenden.

III. Hinweise
Sollten Sie mit einer Regelung in diesem Bescheid nicht einverstanden sein, ist dies der Bewilligungsbehörde gegenüber zu erklären und der überwiesene Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.

Bei der Steuerveranlagung für die Einkommens - oder Körperschaftsteuer im kommenden Jahr wird die Soforthilfe gewinnwirksam berücksichtigt.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

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