17. Dezember 2024 / Aktuell

PM der AOK: Ab 2025 gelten höhere Versicherungspflichtgrenzen

Viele Arbeitnehmende aus dem Kreis Höxter sind jetzt davon betroffen

BU2: Die gesetzliche Krankenversicherungspflicht endet für die betroffenen Beschäftigten zum 31.12.2024, wenn deren Jahresgehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das laufende Jahr 69.300 Euro und fü

BU1: Die Versicherungspflichtgrenze steigt über den Jahreswechsel 2024/2025. Beschäftigte, die jährlich weniger als 73.800 Euro verdienen und bislang privat krankenversichert waren, können sich dann gesetzlich krankenversichern. Foto: AOK/Colourbox/hfr.

BU2: Die gesetzliche Krankenversicherungspflicht endet für die betroffenen Beschäftigten zum 31.12.2024, wenn deren Jahresgehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für das laufende Jahr 69.300 Euro und für das kommende Jahr 2025 73.800 Euro übersteigt. Foto: AOK/Colourbox/hfr.

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) genannt, steigt zu Beginn des neuen Jahres von 69.300 Euro auf 73.800 Euro. Das hat Auswirkungen für viele tausend Arbeitnehmende auch im Kreis Höxter. Denn deren gesetzliche Krankenversicherungspflicht endet, wenn das Jahresgehalt diese JAE-Grenze übersteigt. „Wir empfehlen in diesen Fällen eine freiwillige Weiterversicherung bei der gesetzlichen Krankenversicherung“, sagt AOK-Serviceregionsleiter Matthias Wehmhöner. Allerdings sind nur jene Arbeitnehmende gefordert zu handeln, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die jeweils gültige JAE-Grenze im noch laufenden Jahr 2024 und die des kommenden Jahres 2025 überschreitet. Weitere Informationen dazu gibt es bei AOK-Beraterin Regina Köhl unter der Telefonnummer 0800 2655 503053.

Umgekehrt gilt: „Arbeitnehmende, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr überschreitet, werden grundsätzlich wieder versicherungspflichtig“, erklärt Wehmhöner. Bisher privat Krankenversicherte haben dann ein Krankenkassenwahlrecht und können Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Sofern sie von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch machen, werden Sie von ihrem Arbeitgeber bei der Krankenkasse angemeldet, bei der sie zuletzt gesetzlich krankenversichert waren.

Neben der allgemeinen gibt es auch eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Sie beträgt im nächsten Jahr 66.150 Euro. Diese Besonderheit gilt für Arbeitnehmende, die am Stichtag 31. Dezember 2002 krankenversicherungsfrei und privat krankenvollversichert waren, weil ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die zu diesem Zeitpunkt geltende JAE-Grenze überschritten hatte. Auch hier gilt: Krankenversicherungspflicht tritt ein, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt diese besondere JAE-Grenze nicht überschreitet.

„Ein wichtiger Hinweis für privat versicherte Arbeitnehmende, die das 55. Lebensjahr vollendet haben: Sie werden grundsätzlich nicht mehr krankenversicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die allgemeine bzw. die besondere JAE-Grenze nicht mehr überschreitet“, sagt Wehmhöner. So ist der Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ab diesem Alter nahezu ausgeschlossen. Informationen zu allen Änderungen bei den Versicherungspflichtgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie ein praktischer Gehaltsrechner sind im Internet unter www.aok.de/fk/nw abrufbar. Wer sich telefonisch dazu informieren möchte, kann sich unter 0800 2655 503053 an Regina Köhl von der AOK NordWest wenden.

Quelle: Jörg Lewe - Spezialist Presse Serviceregion - AOK NordWest

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