10. Juli 2025 / Allgemeines

PM AOK: Jobben neben dem Studium

Diese Grenzen sind für Arbeitgeber und Studierende im Kreis Höxter wichtig

BU2: Dauert ein studentischer Job nicht länger als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, führt er in der Regel nicht zur Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslos

BU1: Auch im Kreis Höxter bessern viele Studierende in den Semesterferien ihr Einkommen auf. Foto: AOK/colourbox/hfr.

BU2: Dauert ein studentischer Job nicht länger als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, führt er in der Regel nicht zur Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Foto: AOK/colourbox/hfr.

Für viele Studierende sind die Semesterferien eine willkommene Gelegenheit, um Geld zu verdienen. Auch im Kreis Höxter jobben viele Studierende, um ihr Einkommen aufzubessern. Insbesondere in den Semesterferien ist der Run auf die begehrten Semester-Jobs sehr groß. Doch hierbei sollten Arbeitgeber und Studierende beachten: Dauert der Job nicht länger als drei Monate beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, handelt es sich in der Regel um eine kurzfristige Beschäftigung und die Studierenden bleiben versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung. „Es werden alle Beschäftigungen des laufenden Kalenderjahres berücksichtigt und das unabhängig davon, wie viel Geld Studierende dabei verdienen und wie viele Stunden sie in der Woche arbeiten“, sagt AOK-ServiceregionsleiterMatthias Wehmhöner.

Sobald sich die Beschäftigung jedoch verlängert und die bisher kurzfristige Tätigkeit nun länger als drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr andauert, sind ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Überschreitung Beiträge in die Rentenkasse zu zahlen. Was am Ende der Beschäftigung auf dem eigenen Konto bleibt und ob für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden muss, ist abhängig von weiteren Faktoren.

Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung werden dann fällig, wenn der Job nicht ausschließlich in den Semesterferien ausgeübt wird und die Wochenarbeitszeit der Beschäftigung mehr als 20 Stunden beträgt. Dagegen sind keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen, wenn alle befristeten Beschäftigungen zusammen nicht mehr als 26 Wochen oder 182 Kalendertage im Jahr ausgeübt werden. Dabei werden alle befristeten Jobs im Laufe eines Jahres, zurückgerechnet vom voraussichtlichen Ende der zu beurteilenden Beschäftigung, mit einer Wochenarbeitszeit von jeweils mehr als 20 Stunden berücksichtigt. Folge: Die Beschäftigung, mit der die Grenze überschritten wird, ist dann komplett sozialversicherungspflichtig.

„Sind Studierende über die Eltern, den Ehepartner oder die Ehepartnerin familienversichert und üben sie lediglich eine kurzfristige Beschäftigung in den Semesterferien aus, bleibt die kostenfreie Familienversicherung bestehen. Bei Studierenden, die nicht ausschließlich kurzfristig beschäftigt sind, bei denen aber das Studium weiterhin im Vordergrund steht (Werkstudentenprivileg), ist die maßgebende Gesamteinkommensgrenze für die kostenfreie Familienversicherung zu beachten. Diese liegt in diesem Jahr bei monatlich 535 Euro. Wird diese Grenze überschritten, kommt möglicherweise eine Versicherung in der studentischen Krankenversicherung in Betracht“, so Wehmhöner.

Weitere Informationen rund ums Studium und zur Krankenversicherung während der Semesterferien gibt es in jedem AOK-Kundencenter oder online unter www.aok.de/nw Stichwort ‚Krankenversicherung für Studierende‘.

Quelle: Jörg Lewe - Spezialist Presse Serviceregion - AOK NordWest

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